Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Wer kann sich an die Schlichtungs-Stelle wenden?

Menschen mit Behinderungen

Auf dem Bild sind fünf Frauen abgebildet, die einen selbstbewussten Eindruck machen. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Es gibt eine Definition zu Menschen mit Behinderungen.
Definition ist ein schweres Wort.
In Leichter Sprache heißt es:
Eine Erklärung.
Oder auch eine Beschreibung.

Auf dem Bild ist ein Mann am lesen dargestellt. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Die Definition für Menschen mit Behinderungen steht in Paragraph 3
von dem Behinderten-Gleich-Stellungs-Gesetz.
Das Zeichen für Paragraph geht so: §.

Nach dem § 3 BGG haben Menschen mit Behinderungen lange andauernde:

 Eine Frau im Rollstuhl. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • körperliche Beeinträchtigungen.
  • seelische Beeinträchtigungen.
  • geistige Beeinträchtigungen.

Die Beeinträchtigungen können die gleich-berechtigte Teilhabe verhindern.
Zudem wird die gleich-berechtigte Teilhabe erschwert durch:

Eine Frau im Rollstuhl steht vor einer Treppe. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • persönliche Barrieren.
  • äußere Barrieren.

Für ein Schlichtungs-Verfahren braucht es keine Fest-Stellung von Behörden
über den Grad der Behinderung.

Verbände

Verbände haben auch ein Recht auf ein Schlichtungs-Verfahren.
Die Verbände brauchen aber eine An-Erkennung als Verband.

Mehrere unterschiedliche Personen sitzen an einem Tisch und diskutieren. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Die Vorgaben für die An-Erkennung regelt das Gesetz § 15 Absatz 3 BGG.
Die An-Erkennung erfolgt durch das Bundes-Ministerium
für Arbeit und Soziales.
Wenn eine Verbands-Klage eingelegt werden soll.
Dann ist das vorherige Schlichtungs-Verfahren nötig.

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