Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Benachteiligung in der Bundes-Verwaltung

Das Behinderten-Gleich-Stellungs-Gesetz verpflichtet die Verwaltung von dem Bund zu der Barriere-Freiheit.
Das BGG verbietet auch die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen.
Eine Benachteiligung ist zum Beispiel:

Auf dem Bild ist dargestellt, dass alle Menschen gleichberechtigt sind. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • Wenn Menschen mit Behinderungen anders behandelt werden als Menschen ohne Behinderungen.

Und wenn dadurch Teilhabe am öffentlichen Leben verhindert wird.
Oder wenn dadurch Chancen-Gleichheit verhindert wird.
Die Benachteiligungen durch Träger öffentlicher Gewalt kann unterschiedliche Formen haben.
Eine Benachteiligung kann zum Beispiel sein:

Auf dem Bild ist ein Kalender mit einem bestimmten Datum abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • wenn Behörden sehr lange für die Bearbeitung von Anträgen auf Sozial-Leistungen brauchen.
  • wenn Behörden Probleme der Antrag-Steller und Antrag-Stellerinnen wegen der Behinderung nicht berücksichtigen.

Träger öffentlicher Gewalt müssen tätig werden.
Um Benachteiligungen zu verhindern.
Dafür gibt es sogar ein Gesetz.

Ein Mann im Rollstuhl fährt über eine Rampe in den Zug. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Das Gesetz heißt Angemessene Vorkehrungen.
Es steht im § 7 Absatz 2 BGG.
Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen die Benachteiligungen verhindern.
Zum Beispiel Hilfen wenn es noch Barrieren gibt.
Fehlen angemessene Vorkehrungen kann das ein Grund für ein Schlichtungs-Verfahren sein.
Auch andere Benachteiligungen können ein Grund für ein Schlichtungs-Verfahren sein.
Vielleicht interessieren Sie mögliche Fälle bei einem Schlichtungs-Verfahren.
Welche Fälle für ein Schlichtungs-Verfahren in Frage kommen wird in dem
Gutachten von Prof. Dr. Welti (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) erklärt.

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