Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Barriere-Freiheit in der Informations-Technik

Alle Behörden von dem Bund sind zu der Barriere-Freiheit verpflichtet.
Die Pflicht zu der Barriere-Freiheit betrifft auch die elektronischen Bereiche von dem Bund.
Die elektronische Barriere-Freiheit gilt für:

Auf dem Monitor des Computers ist das Symbol für E-mail abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • Internet-Seiten von dem Bund.
  • Mobile Anwendungen von dem Bund.

Mobile Anwendungen sind zum Beispiel Apps.

  • elektronisch unterstütze Verwaltungs-Abläufe von dem Bund.

Elektronisch unterstützte Verwaltungs-Abläufe sind zum Beispiel Computer-
Programme für die Bearbeitung von Anträgen.

Auf dem Bild ist ein Chatverlauf auf einem Computer abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Wenn der Bund die elektronische Barriere-Freiheit nicht beachtet.
Dann kann das ein Grund für ein Schlichtungs-Verfahren sein.
Aber auch andere Einrichtungen von dem öffentlichen Recht sind zu der
Barriere-Freiheit in den elektronischen Bereichen verpflichtet.
Das betrifft auch Einrichtungen von dem Privat-Recht.
Die Einrichtungen müssen aber zu dem Bund gehören.
Man sagt zu Barriere-Freiheit in den elektronischen Bereichen auch:
Barriere-Freiheit in der Informations-Technik.
Welche öffentlichen Stellen zu dem Bund hören.
Das regelt das Gesetz Öffentliche Stellen des Bundes.
Das Gesetz steht im § 12 BGG.
Auch gegen diese öffentliche Stellen kann ein Schlichtungs-Verfahren eingeleitet werden.
Wenn die Vorschriften zu der Barriere-Freiheit in der Informations-Technik nicht beachtet wurden.
Zu den öffentlichen Stellen von dem Bund gehören auch:

  • sonstige Institutionen in öffentlich-rechtlicher Rechts-Form.

Eine Erklärung zu den sonstigen Institutionen in öffentlich-rechtlicher Rechts-
Form gibt es in dem Gesetz § 12 Nr.1 BGG.

  • sonstige Institutionen in privat-rechtlicher Rechts-Form.

Eine Erklärung zu den sonstigen Institutionen in privat-rechtlicher Rechts-
Form gibt es in dem Gesetz § 12 Nr. 2 BGG.
Die Institutionen müssen aber Arbeiten für das Allgemein-Interesse verfolgen.
Und dürfen damit kein Geld verdienen.
Allgemein-Interesse bedeutet so viel wie:
Im Sinne aller Bürger und Bürgerinnen.
Zudem müssen die Institutionen von dem Bund bezahlt werden.
Oder der Bund muss:

  • die Leitung von der Institution haben.
  • die Aufsicht für die Institution führen.
  • einen Anteil an der Verwaltung haben.
  • einen Anteil an der Leitung haben.
  • einen Anteil an der Aufsicht haben.

Einen Anteil haben bedeutet:
Es arbeiten von dem Bund bestimmte Vertreter oder Vertreterinnen für die Aufgabe.
Es sind auch Vereinigungen von mehreren der verschiedenen Institutionen erfasst.
Hierzu gibt es auch ein Gesetz.
Das Gesetz heißt § 12 Nr.3 BGG.
Mögliche Antrags-Gegner der öffentlichen Stellen sind zum Beispiel:

  • die Deutsche Bahn AG.
  • die Bundes-Druckerei GmbH.
  • die Futurium GmbH.
  • die Helmholtz-Zentren.

Informations-Pflichten der öffentlichen Stellen

Auf dem Bild ist ein Handy dargestellt. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Alle Behörden müssen eine Erklärung zur Barriere-Freiheit veröffentlichen.
Für die Internet-Seiten.
Aber auch für mobile Anwendungen.
Das sind zum Beispiel Apps für das Handy oder Smart-Phone.
In der Erklärung zur Barriere-Freiheit muss stehen:

  • welche Inhalte noch nicht barrierefrei sind.
  • ob man an diese Inhalte über einen anderen Weg bekommen kann.
  • einen Hinweis auf die Schlichtungs-Stelle BGG.

    Auf dem Bild ist ein Laptop abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

    Mit einer Erklärung.
    Wie das Schlichtungs-Verfahren abläuft.
    Einen Link auf die Internet-Seite von der Schlichtungs-Stelle BGG.

Möglichkeiten der Beschwerde und Rechts-Durchsetzung

Auf dem Monitor des Computers ist das Symbol für E-mail abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Auf den Internet-Seiten und Apps muss es eine Feedback-Möglichkeit geben.
Feedback ist Englisch.
Es wird so ausgesprochen: fiedbäck.
Es bedeutet: Rück-Meldung.
Damit können sich Nutzer und Nutzerinnen bei den öffentlichen Stellen melden.

Wann können Sie eine Antrag auf ein Schlichtungs-Verfahren stellen?
Sie melden ein Mangel in der Barriere-Freiheit.
Aber die öffentliche Stelle reagiert gar nicht.
Dann können Sie sich an die Schlichtungs-Stelle wenden.
Die Schlichtungs-Stelle kümmert sich dann um Ihre Meldung.
Hier kommen Sie zu dem Antrag.

Prüfung durch die Überwachungs-Stelle für Barriere-Freiheit

Die Überwachungs-Stelle hat einen sehr langen Namen.
Hier ist der ganze Name: „Überwachungs-Stelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik“.

Auf dem Bild ist eine Checkliste dargestellt. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Die Überwachungs-Stelle überprüft manchmal die öffentlichen Stellen.
Ob die Internet-Seiten barriere-frei sind.
Die Überwachungs-Stelle ist eine unabhängige Behörde.
Sie möchten mehr Informationen zum Thema Barriere-Freiheit.
Die finden Sie auf der Internet-Seite von der „Bundes-Fach-Stelle Barriere-Freiheit“.

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