Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Navigation und Service

Wie wird Barriere-Freiheit sicher-gestellt?

Die Umsetzung der Barriere-Freiheit wird durch einige Gesetze in dem BGG sicher-gestellt.
Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze für die Umsetzung der Barriere-Freiheit.
Zudem erklären wir Ihnen die wichtigsten Inhalte von den Gesetzen.

Bau und Verkehr.
§ 8 BGG.

Alle zu dem Bund zugehörigen Bauten müssen die Barriere-Freiheit beachten.

Das betrifft alle:

Auf dem Bild ist ein Rollstuhlfahrer vor einem defekten Fahrstuhl abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • Neu-Bauten.
  • Um-Bauten.
  • Erweiterungs-Bauten.

Eine nicht Beachtung von dem Gesetz gilt nur wenn die Grund-Bedingungen
die Voraussetzungen der Barriere-Freiheit auf andere Weise erfüllen.
Die Bestimmungen der Länder gelten weiterhin.
Zum Beispiel gilt das Bau-Recht der Länder.

Kommunikations-Hilfen.
§ 9 BGG.

Eine Frau hat eine Frage. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Das Gesetz zu den Kommunikations-Hilfen ist für Menschen mit einer:

  • Hör-Behinderung.
  • Sprach-Behinderung.

Das Gesetz ermöglicht Kommunikations-Hilfen bei Verwaltungs-Verfahren.
Um eigene Rechte bei Trägern öffentlicher Gewalt geltend zu machen.

Die Kommunikations-Hilfen sind:

Zwei Personen unterhalten sich in Gebärdensprache. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • Deutsche Gebärden-Sprache.
  • laut-sprach-begleitende Gebärden.
  • andere geeignete Kommunikations-Hilfen.

Die Träger öffentlicher Gewalt organisieren die Kommunikations-Hilfen kostenfrei .
Oder es werden die Kosten für selbst organisierte Kommunikations-Hilfen bezahlt.

Barriere-Freie Dokumente.
§ 10 BGG.

Das Gesetz für Barriere-Freie Dokumente ist für:

  • Blinde Menschen.
  • Seh-Behinderte Menschen.

Das Gesetz hilft das Recht auf Barriere-Freie Dokumente bei Trägern
öffentlicher Gewalt geltend zu machen.
In einem Verwaltungs-Verfahren müssen Träger öffentlicher Gewalt
Dokumente barriere-frei anbieten.
Das gilt für diese Dokumente:

Auf dem Bild ist ein Zettel mit Blindenschrift abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • Bescheide.
  • öffentlich-rechtliche Verträge.
  • Vordrucke.

Leichte Sprache.
§ 11 BGG.

Auf dem Bild ist ein Text in Leichter Sprache abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Das Gesetz zu der Leichten Sprache ist für:

  • Menschen mit Lern-Schwierigkeiten.

Träger öffentlicher Gewalt müssen Informationen in Leichter Sprache anbieten.
Zudem soll mit Menschen mit Lern-Schwierigkeiten gut kommuniziert werden.
Ämter sollen Schrift-Stücke einfach und verständlich erklären.
Die gut verständliche Sprache gilt für diese Schrift-Stücke:

Auf dem Bild ist ein Vertrag abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)
  • Bescheide.
  • Allgemein-Verfügungen.
  • Öffentlich-rechtliche Verträge.
  • Vordrucke.

Die Erklärung der Dokumente in gut verständlicher Sprache können Sie anfordern.
Wenn die Erklärung in gut verständlicher Sprache nicht ausreicht.

Auf dem Bild ist ein Brief abgebildet. (Quelle: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013)

Dann soll auch eine schriftliche Übertragung der Texte in die Leichte Sprache erfolgen.
Diese Übertragung müssen Sie anfordern.

Seitennavigation

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz