Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen erschienen am

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.

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