Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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§ 9 Abschluss des Verfahrens erschienen am

§ 9 Abschluss des Verfahrens

(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.


(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.


(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 ablehnt.

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