Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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§ 9 Berichterstattung erschienen am

Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

(1) Der Bericht an die Europäische Kommission wird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erstellt unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 8 bis 11 sowie des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).

 

(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über:

  1. die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,
  2. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes, und
  3. Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

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