Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Navigation und Service

§ 3 Anzuwendende Standards erschienen am

Verordnung über barrierefreie Dokumente

 (1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu
gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

 

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen und
Dienste
1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und
2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind.

 

(3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von
harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.

 

(4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion
ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und
Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.

 

(5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache, insbesondere
1. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen
detailliert hervorgehen,
2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,
3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 sowie
4. weiterführende Erläuterungen.

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