Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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§ 2a Begriffsdefinitionen erschienen am

Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

(1) Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die
1. mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, erstellt sind,
2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser, wiedergegeben werden können.

 

Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen. Integrierte
Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sowie integrierte
Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind
Bestandteile von Websites. Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder Extranets.

(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind Programme, die auf mobilen Geräten, beispielsweise Smartphones und Tablets, installiert werden. Nicht dazu gehören Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwendungen.

 

(3) Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im
Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informations-
und Kommunikationstechnik bedienen. Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen
Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten,
beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten
Verwaltungsabläufe.

 

(4) Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von
Geschäftsprozessen und Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. Dazu zählen unter anderem

  1. die Zuweisung und der Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,
  2. die Bearbeitung dieser Dokumente,
  3. die Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,
  4. die Terminplanung und
  5. die Protokollierung.

 

(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte
Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels
Dokumentenmanagementsystems.


(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte
Anwendungen einschließlich der
1. grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays
2. grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-
Repräsentationen.

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