Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Jahresbericht 2021

Zusammenfassung des Jahresberichts 2021 der Schlichtungsstelle BGG

Zusammenfassung des Jahresberichts 2021 der Schlichtungsstelle BGG

Die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, jährlich einen Bericht über ihre Arbeit vor.
Der Bericht für das Jahr 2021 beschreibt zuerst die rechtlichen Grundlagen, die Prinzipien und den Ablauf eines Schlichtungsverfahrens. Danach werden die gesetzlichen Veränderungen geschildert, die im Jahr 2021 für die Schlichtungsstelle von Bedeutung waren. Auch die Erfahrungen, die bei der Streitschlichtung gemacht wurden, sind Gegenstand des Berichtes. Im Zentrum steht die Statistik des Jahres 2021 zum Ablauf und den Ergebnissen der Schlichtungsverfahren, die mit Grafiken anschaulich gemacht wird. Ein Kapitel über die Öffentlichkeitsarbeit der Schlichtungsstelle und zwölf Beispielfälle machen die vielfältige Arbeit der Schlichtungsstelle deutlich. Der umfangreiche Anhang des Berichtes enthält Gesetzestexte und Verordnungen auf dem neuesten Stand, die für das Behindertengleichstellungsrecht wichtig sind.

Weitere Informationen zum Jahresbericht 2021 können bei Bedarf in Deutscher Gebärdensprache (siehe unter SQAT) oder in Leichter Sprache kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Grußwort des Behindertenbeauftragen des Bundes, Jürgen Dusel

zum Download: Grußwort des Behindertenbeauftragen des Bundes, Jürgen Dusel (229 MB, 06:06)

Liebe Leser*innen,

seit mehr als fünf Jahren steht die Schlichtungsstelle BGG Menschen mit Behinderungen zur Seite, wenn sie Konflikte mit öffentlichen Stellen des Bundes haben. Ob Barrieren oder Benachteiligung aufgrund einer Behinderung: Die Schlichtungsstelle bietet die Möglichkeit, bei Konflikten konkret zu helfen und Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. In den fünf Jahren ihres Bestehens erreichte sie durch ihre Arbeit an vielen Stellen deutliche und sehr konkrete Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen.

Deshalb ist die Schlichtungsstelle BGG auch dabei, wenn wir das Thema Barrierefreiheit zunehmend im privaten Sektor verankern. Auch hier ist es richtig, stärker auf Verpflichtungen zu setzen. Dazu gehört auch eine wirksame Durchsetzung der neuen Rechte, wie wir sie mit dem Schlichtungsverfahren haben . Ein erster Schritt war es, dass Assistenzhunde auch in allgemein zugängliche Einrichtungen mitgenommen werden dürfen - zum Beispiel in Hotels oder in Supermärkte. Ein nächster Schritt sind die Erweiterungen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die ab 2025 in Kraft treten werden. Es ist wichtig, mit diesem Gesetz die Barrierefreiheit im privaten Bereich weiter zu stärken. Denn Menschen mit Behinderungen leben nicht nur im öffentlichen Sektor, sondern sie sind auch Patient*innen, Konsument*innen, oder Nutzer*innen von Bestellplattformen - wie jeder und jede andere auch.

Wir müssen aber auch im öffentlichen Bereich noch weitergehen: Es geht mir hier um umfassende Barrierefreiheit im baulichen Bereich. Es geht um den Bereich der Kommunikation mit den Bürger*innen. Und es geht um die barrierefreie Bereitstellung von Informationen. Hier kann helfen, die Verpflichtungen für Behörden auszubauen. Dazu müssen zum Beispiel die bestehenden Berichtspflichten konkreter und verbindlicher werden.
Der Schlichtungsstelle BGG ist es in den vergangenen fünf Jahren gelungen, wichtige Impulse in vielen Bereichen zu setzen, weil sie durch ihre Arbeit im Einzelfall auch ein neues Bewusstsein zu etablieren half.
Ich wünsche der Schlichtungsstelle BGG deshalb weiterhin viel Erfolg bei ihrer unermüdlichen Arbeit für ein barrierefreies Miteinander.

Ihr Jürgen Dusel

Arbeitsschwerpunkte im Jahr 2021

Hier sind zusammengefasst die Kernpunkte des Berichts für das Jahr 2021:
Im Jahr 2021 feierte die Schlichtungsstelle BGG ihr fünfjähriges Bestehen. Sie kann nun auf eine große Fülle wichtiger und erfolgreicher Verbands- und Individualschlichtungsverfahren blicken. Für die Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen konnte damit viel bewegt werden. Diese positive Bilanz wurde auch in einer 2021 erschienenen Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hervorgehoben.
Die Zahl der Schlichtungsanträge stieg im Jahr 2021 erneut leicht an. Insgesamt waren es 186 Anträge.
Im Jahr 2021 betrug der Anteil der gütlichen Einigungen 40 Prozent. Etwas größer (42 Prozent) war im letzten Jahr sogar erstmals der Anteil der Fälle, die auf andere Weise erledigt wurden. So wurde in manchen Fällen der Antrag zurückgenommen oder das Problem auf einem anderem als dem zunächst beabsichtigten Weg gelöst. Genauere Beispiele dazu finden Sie in unseren Filmen zu den Beispielfällen.
Nur in etwa jedem fünften Fall kam es nicht zu einer Einigung.
In den meisten Fällen ging es um das Benachteiligungsverbot im BGG. Dabei handelt es sich oft um Ansprüche aus den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherung, wie die Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Und hier insbesondere auch um das Recht auf angemessene Vorkehrungen bei Behinderungen. Angemessene Vorkehrungen sind alle Maßnahmen, die auch im Einzelfall - trotz fehlender allgemeiner Barrierefreiheit - gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann - zum Beispiel eine ausklappbare Rampe für einen Rollstuhlfahrer, die ihm über eine Treppe hilft.
Für die alltägliche Arbeit der Schlichtungsstelle waren auch 2021 die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie eine besondere Herausforderung. Es wurde mit der Online-Mediation eine neue Vorgehensweise erprobt. Das Verfahren hat sich in der zweiten Jahreshälfte auch mit größeren Gruppen und mit Einsatz von Simultandolmetschung in Leichter Sprache bewährt. Sie steht auch in Zukunft als Option zur Schlichtung zur Verfügung.
Die Öffentlichkeitsarbeit der Schlichtungsstelle war im Jahr 2021 wegen der Coronavirus-Pandemie im Wesentlichen auf den digitalen Weg beschränkt.
Im Dezember 2021 ging eine völlig neu gestaltete Webseite der Schlichtungsstelle www.schlichtungstelle-bgg.de online. Auf dieser neuen Webseite sind die Inhalte nun in Alltagssprache, Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache verfügbar. Von der Homepage und allen Unterseiten des Internetauftrittes kann mit einem „Sprachwechsler“ in die jeweils andere Sprache umgeschaltet werden. Erstmals sind auch alle auf der Webseite eingestellten Gesetzestexte in Deutscher Gebärdensprache verfügbar.

Die folgenden allgemein gehaltenen Fallbeschreibungen zeigen die Vielfalt der im vergangenen Jahr bearbeiteten Schlichtungsverfahren.

Beispielfälle: Der Assistenzhund im Hotel

Eine blinde Antragstellerin wandte sich an die Schlichtungsstelle BGG, nachdem sie ihren Urlaub in Begleitung ihres Assistenzhundes in einem Hotel verbracht hatte. Dort hatte man sie mit Hinweis auf andere Gäste des Hotels gebeten, ihre Mahlzeiten mit ihrem Assistenzhund nicht im Restaurant, sondern an einem anderen Ort einzunehmen. Die Antragstellerin sah sich deshalb gezwungen, alleine in ihrem Hotelzimmer zu essen und fühlte sich erheblich in ihrem Urlaubsgenuss beeinträchtigt. Die Schlichtungsstelle BGG setzte sich mit dem Hotel in Verbindung und informierte über die seit 2021 geltende Rechtslage. Hiernach darf der Zutritt zu Orten, die für den Publikumsverkehr grundsätzlich offen zugänglich sind, nur in seltenen Fällen verweigert werden, beispielsweise durch Hinweise zu besonderen Hygieneaufforderungen. Die Leitung des Hotels bedauerte die Situation und sicherte der Antragstellerin zu, die Hotelbeschäftigten in Bezug auf Assistenzhunde zu schulen und diese anzuweisen, den Zutritt zum Restaurant zu gestatten. Als Zeichen des Entgegenkommens wurde der Antragstellerin darüber hinaus ein Gutschein für einen künftigen Aufenthalt im Hotel angeboten.

Beispielfälle: Der Assistenzhund im Krankenhaus

Eine Beschäftigte eines Krankenhauses wandte sich an die Schlichtungsstelle. Ihr war von Ihrem Arbeitgeber untersagt worden, ihr Büro mit ihrem in Ausbildung befindlichen Assistenzhund zu betreten. Das Büro war nur über einen Aufzug zu erreichen, in dem auch frisch operierte Patienten befördert wurden. Der Klinikleiter vertrat den Standpunkt, dass eine Beförderung des Hundes im Aufzug aus hygienischen Gründen nicht möglich sei. Seither arbeitete die Antragstellerin im Homeoffice. In einem schriftlichen Schlichtungsverfahren konnte erreicht werden, dass die Antragstellerin einen Arbeitsplatz in einem anderen Gebäude des Krankenhauses erhielt, in das sie ihren Hund mitnehmen durfte. In die Schlichtungsvereinbarung wurde aufgenommen, dass die Antragstellerin auch wieder Zugang zum Krankenhaus erhalten wird, sobald sie mit ihrem Hund die Prüfung abgelegt hat und beide als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zertifiziert wurden.

Beispielfälle: Barrierefreie Website

Eines der Schlichtungsverfahren hatte verschiedene digitale Barrieren des Internetauftritts einer obersten Bundesbehörde zum Gegenstand. Insbesondere wurde Probleme mit der Navigation und mit der Barrierefreiheit von PDF-Dateien geltend gemacht. Nach Rücksprache mit der Schlichtungsstelle BGG wurden ein Internet-Dienstleister mit der Prüfung beauftragt. Anschließend wurden die wesentlichen Kritikpunkte des Antragstellers aufgegriffen und die bestehenden Barrieren beseitigt . Soweit die Zugänglichkeit von besonders aufwändigen, in der Vergangenheit erstellten Dokumenten gefordert worden war, einigten sich die Parteien darauf, dass im Einzelfall angemessene Vorkehrungen zur Verfügung gestellt werden.

Beispielfälle: Videogestützter Ticketerwerb bei Hörbehinderung

zum Download: Beispielfälle: Videogestützter Ticketerwerb bei Hörbehinderung (73 MB, 01:59)

Ein hörbehinderter Antragsteller meldete sich, nachdem er versucht hatte, bei einer öffentlichen Stelle des Bundes Tickets zu erwerben. Diese sollten auf digitalem Wege erworben werden. Der Antragsteller konnte diesen Weg des Ticketerwerbs nicht nutzen, da der Kommunikationsprozess keine Möglichkeit der Nutzung von Deutscher Gebärdensprache vorsah. Der Weg der schriftsprachlichen Kommunikation wurde vom Antragsteller zunächst als nicht zielführend abgelehnt. Er machte geltend, dass nicht die Schriftsprache, sondern die Deutsche Gebärdensprache die Muttersprache für gehörlose Menschen ist. Während des Schlichtungsverfahrens räumte die Antragsgegnerin ein, dass man das Problem der mangelnden Barrierefreiheit für Menschen mit Hörbehinderungen erkannt habe und bereits an Lösungen arbeite. In diesem Zusammenhang wurde dem Antragsteller angeboten, sich persönlich an den Testungen einer Lösung zu beteiligen und in diesem Zusammenhang weitere Verbesserungsvorschläge einzubringen.

Beispielfälle: Der analoge Antragsteller

Digitalisierung ist nicht immer ein Gewinn für Menschen mit Behinderungen. Ein stark gehbehinderter Mann erhielt von seiner Krankenkasse die Nachricht, dass er seine Anträge auf Leistungen künftig nicht mehr per Fax einreichen könne. Dieses entspreche unter anderem nicht mehr den Anforderungen an den Datenschutz.
Stattdessen wurde er auf die neuen digitalen Möglichkeiten per App oder Online-formular verwiesen. Der Antragsteller wollte aber bei seiner analogen Kommunikationsform bleiben. Auch die Antragstellung per Brief lehnte er ab, da ihm der Gang zum Briefkasten aufgrund seiner Behinderung schwerfalle. Im Schlichtungsverfahren hielt die Krankenkasse ihre datenschutzrechtlichen Bedenken zum Teil aufrecht, erklärte sich aber bereit, dem Antragsteller auch künftig eine Antragstellung per Fax zu ermöglichen.

Beispielfälle: Ausbildung im Gartenbau

Ein junger Mann, der in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) arbeitet, wünschte sich eine Ausbildung im Gartenbau. Die Agentur für Arbeit veranlasste daraufhin mehrere Gutachten und Arbeitserprobungen . Nachdem die Gutachten zunächst eine Ausbildungsfähigkeit für möglich gehalten hatten, erbrachte die Bewertung in der Arbeitserprobung eine zu geringe Leistungsfähigkeit für eine Ausbildung in einem Betrieb. Die Eltern stellten daraufhin im Namen ihres Sohnes einen Antrag bei der Schlichtungsstelle, weil sie in der Ablehnung eine Benachteiligung ihres Sohnes sahen. Sie forderten statt einer Ausbildung in einem Betrieb eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk, die über das Budget für Ausbildung finanziert werden solle. Dies wurde von der Agentur für Arbeit aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen. Im Schlichtungsgespräch, das online geführt wurde, konnte eine Einigung erzielt werden. Die Leiterin des Ausbildungsbereiches der WfbM wird mit den Eltern ein persönliches Gespräch führen, um baldmöglichst geeignete Außenarbeitsplätze zu finden. Und nach einem Jahr in der WfbM wird dann die Ausbildungsfähigkeit ihres Sohnes neu bewertet werden.  

Beispielfälle: Leichte Sprache bei Gremiensitzungen

Drei Antragsteller*innen mit Lernschwierigkeiten waren Mitglieder eines interdisziplinär besetzten Gremiums für ein Vorhaben, dass durch die Bundesregierung beauftragt wurde. Weil sie dort keine für sie ausreichenden Bedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gremienarbeit vorfanden, wandten sie sich an die Schlichtungsstelle. Angesichts der Corona-Lage schlug die schlichtende Person eine Online-Mediation vor, was Zustimmung fand. In mehreren Sitzungen mit Simultandolmetschung in Leichte Sprache konnte erreicht werden, dass sich die Teilnehmenden besser verstanden. Als Ergebnis trafen sie eine Reihe von Vereinbarungen zur barrierefreien Teilhabe und zu einem guten Umgang miteinander.

Beispielfälle: Übernahme von Übernachtungskosten bei verspäteter Bearbeitung eines Antrags auf Fahrtkostenübernahme

zum Download: Beispielfälle: Übernahme von Übernachtungskosten bei verspäteter Bearbeitung eines Antrags auf Fahrtkostenübernahme (92,9 MB, 02:30)

Eine Antragstellerin wandte sich in einem Konflikt mit ihrer Krankenkasse bezüglich der Übernahme von Übernachtungskosten an die Schlichtungsstelle. Sie machte geltend, dass sie sich im Vorfeld bei der Kasse rechtzeitig um die Bewilligung der Kostenübernahme einer Taxifahrt zum Krankenhaus für den Tag einer ganztägigen Behandlung bemüht habe. Sie habe jedoch keine Antwort erhalten. Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei zeitlich und krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Aufgrund der ausgebliebenen Reaktion ihrer Krankenkasse habe sie sich für die preisgünstigste verfügbare Lösung entschieden. Statt der teureren Taxifahrt sei sie am Vorabend der Behandlung mit dem Zug an den Ort des Krankenhauses gefahren und habe dort in einer Pension übernachtet. Die Krankenkasse habe schließlich die Übernahme der Übernachtungskosten mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche rechtlich generell nicht vorgesehen sei. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens konnte eine Übernahme der Übernachtungskosten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erreicht werden.

Beispiele für hilfreiche Verweisberatung

Auch im Jahr 2021 konnte die Schlichtungsstelle in vielen Fällen im Wege einer Verweisberatung dabei helfen, Probleme zu lösen, wenn aufgrund fehlender Zuständigkeit kein Schlichtungsverfahren möglich war.

Zahlungsaufforderung eines Reiseunternehmens

Es wandte sich eine Antragstellerin wegen einer aus ihrer Sicht unberechtigten Zahlungsaufforderung eines Reiseunternehmens an die Schlichtungsstelle BGG. Ein Schlichtungsverfahren ist jedoch bei Unstimmigkeiten aufgrund zivilrechtlicher Forderungen aus Kaufverträgen grundsätzlich nicht möglich, da sie nicht vom Geltungsbereich des BGG umfasst sind. Die Antragstellerin konnte aber auf die Uni-versalschlichtungsstelle des Bundes hingewiesen werden, die als neutrale Schlichtungsstelle Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen dabei hilft, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Näheres zum Schlichtungsverfahren erfährt man auf der Webseite der Universalschlichtungsstelle (www.verbraucher-schlichter.de ) sowie im Verbraucherportal des Bundesministeriums der Justiz unter wwww.bmj.de: „Themen“ –> „Verbraucherportal“. Eine Direktverlinkung findet sich in der Textversion dieses Jahresberichtes.

Verzögerte Bearbeitung von Leistungen zur Teilhabe

Ein Antragsteller mit einer Körperbehinderung beantragte ein Schlichtungsverfahren, nachdem er bereits neun Monate auf eine Entscheidung zu seinem Antrag auf medizinische Rehabilitation gewartet hatte. Diese sollte im Rahmen des Persönlichen Budgets nach den Regelungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgen. Nach den Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Rehabilitationsträger, wie zum Beispiel die Krankenversicherung oder die Sozialämter verpflichtet, die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen. Die Krankenkasse des Antragstellers hatte den Antrag zuständigkeitshalber an den für seinen Wohnort zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Ein Schlichtungsverfahren war hier nicht möglich, da es sich bei dem zuständigen Fachbereich Soziales der Stadt um eine Kommunalbehörde handelte. Der Antragsteller wurde auf die Aufsichtsbehörde der Kommune - in diesem Fall das Landesamt für Soziales des betreffenden Bundeslandes - aufmerksam gemacht. Weiter wurde ihm empfohlen, sich an die an seinem Wohnort ansässige Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zwecks kostenloser Hilfestellung zu wenden.

Die verweigerte Gebärdensprachdolmetschung

Eine gehörlose Mutter stellte einen Schlichtungsantrag, weil ihr bei einem Termin zur Ummeldung ihres minderjährigen Sohnes beim Einwohnermeldeamt ihres Wohnortes die Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetschung verweigert wurde. Ein Schlichtungsverfahren konnte zwar nicht durchgeführt werden, da es sich um eine Kommunalbehörde handelt. Zwecks Klärung und Abhilfe wurde das Anliegen mit Einverständnis der Antragstellerin aber an den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen des betreffenden Bundeslandes weitergeleitet.

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