Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Womit endet ein Schlichtungsverfahren?

Das Schlichtungsverfahren endet, wenn sich die Beteiligten bereits im Laufe des Verfahrens einigen konnten oder einen Schlichtungsvorschlag angenommen haben.

Gibt es keine Einigung, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens.

Mit ihr beginnen durch das Schlichtungsverfahren gehemmte Fristen für Rechtsbehelfe neu zu laufen, wenn der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingereicht worden war. Bereits begonnene und durch das Schlichtungsverfahren unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren laufen dann weiter.

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