Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Was passiert, nachdem ich meinen Antrag eingereicht habe?

Nachdem Ihr Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die eingehenden Anträge werden nach Eingang auf die schlichtenden Personen verteilt. Anschließend prüft die für Sie zuständige schlichtende Person, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind. Ein Schlichtungsverfahren muss zum Beispiel abgelehnt werden, wenn Ihre Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. (siehe Wann ist kein Schlichtungsverfahren nach dem BGG möglich?)

Wenn die Schlichtungsstelle zuständig ist, wird der benannte Antragsgegner über Ihr Anliegen in Kenntnis gesetzt. Dieser hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats zu dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Er kann in dieser Zeit auch Abhilfe schaffen und damit den Streit erledigen.

Hält die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich, kann sie den Antragsgegner auch zur Bereitstellung ergänzender Informationen oder zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.

Wenn die Stellungnahme des Antragsgegners eingeht, leitet die Schlichtungsstelle diese an Sie weiter und gibt Ihnen nun die Gelegenheit, sich binnen eines Monats ebenfalls noch einmal zu äußern.

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