Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Wann ist zum Beispiel kein Schlichtungsverfahren nach dem BGG möglich?

Die Schlichtungsstelle BGG ist nicht zuständig, wenn der Antragsgegner eine Landesbehörde oder eine kommunale Behörde ist. Das gilt auch für eine sonstige Einrichtung, die als öffentliche Stelle den Ländern oder Kommunen zuzuordnen ist. Im Bereich der Sozialleistungsträger sind dies die Träger, die der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes unterliegen.

Beispiele:

  • Probleme bei der Feststellung des Grades einer Behinderung durch ein Versorgungsamt
  • Konflikte mit Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg)
  • Konflikte mit Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
  • Versagung von Parkausweisen zur Nutzung von Behindertenparkplätzen
  • Konflikte im Rahmen des Sorge- und Betreuungsrechts
  • gewerberechtliche Angelegenheiten
  • Streit mit privaten Anbietern über Barrierefreiheit von Ladengeschäften
  • Konflikte mit Landesrundfunkanstalten oder privaten TV-Anbietern über barrierefreie TV-Formate
  • Arbeitsplatzkonflikte außerhalb des Öffentlichen Dienstes

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