Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Barrierefreiheit in der Informationstechnik

Alle Bundesbehörden sind verpflichtet, ihre Websites, mobilen Anwendungen und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe barrierefrei zu machen. Geschieht das nicht, kann das zum Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens gemacht werden.
Aber auch sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sind zur Barrierefreiheit in der Informationstechnik verpflichtet, wenn sie dem Bund zuzuordnen sind (öffentliche Stellen des Bundes gem. § 12 BGG). Auch gegen diese öffentlichen Stellen kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, wenn sie Vorschriften zur Barrierefreiheit in der Informationstechnik missachtet haben.

Was genau öffentliche Stellen des Bundes sind, ist in § 12 BGG definiert. Hierzu gehören neben den bisher schon erfassten Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes (§ 12 Nr. 1 BGG) auch sonstige Institutionen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform (§ 12 Nr. 2 BGG), sofern sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder überwiegend vom Bund finanziert werden, hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind. Auch Vereinigungen mehrerer derartiger Institutionen sind erfasst (§ 12 Nr. 3 BGG)

Im Wesentlichen deckt sich diese Definition der öffentliche Stellen mit der in § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Beispiele für Antragsgegner:

  • die Deutsche Bahn AG,
  • die Bundesdruckerei GmbH,
  • die Futurium gGmbH oder
  • die Helmholtz-Zentren

Informationspflichten der öffentlichen Stellen

Die öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und mobilen Anwendungen abgeben. Hier müssen sie auch angeben und begründen:

  • welche Inhalte noch nicht barrierefrei nutzbar sind und
  • ob es alternative Zugänge zu ihnen Inhalten gibt.
  • einen Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG mit Erläuterungen des Schlichtungsverfahrens und eine entsprechende Verlinkung auf die Internetseite der Schlichtungsstelle BGG auf ihrer Seite oder mobilen Anwendung.

Möglichkeiten der Beschwerde und Rechtsdurchsetzung

Auf den Webseiten und mobilen Anwendungen muss ein so genannter Feedback-Mechanismus eingerichtet werden. Damit können sich an die öffentlichen Stellen wenden.

Melden Nutzerinnen und Nutzer mit dem Feedback-Mechanismus Mängel in der Barrierefreiheit, und kommt eine öffentliche Stelle des Bundes ihren Verpflichtungen aus dem BGG trotzdem nicht nach, gibt es für die Nutzerinnen und Nutzer eine Möglichkeit zur Durchsetzung: Sie können bei der Schlichtungsstelle BGG einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren stellen.

 

Prüfung durch die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik - § 13 Absatz 3 BGG

Darüber hinaus prüft die „Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik“ stichprobenartig, ob die öffentlichen Stellen die Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit einhalten. Diese Überwachungsstelle ist bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit angesiedelt. Sie ist fachlich unabhängig.

Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit können auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit finden.

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